Unter dem Menüpunkt Datei „Als PDF freigeben“ auswählen. Als nächstes klickt man auf den Button „Einstlg.“ (Einstellungen). Dieses nun geöffnete Fenster bietet verschiedene Einstellungen an, die hier kurz erklärt werden.
Registerkarte „Allgemein“:
Bei Kompatibilität kann die Einstellung „Acrobat 4.0“ belassen werden. Bei „PDF-Stil“ möglichst eine Einstellung für die Druckvorstufe.

Registerkarte „Objekte“:
Komprimierung „LZW“, da verlustfrei. Die Bitmap-Skalierung bei Farbe und Graustufe nicht unter 300 dpi, bei monochrom nicht unter 1200 dpi. Wollen Sie den Text nicht automatisch in Kurven konvertieren, sollte das Häkchen zumindest bei „Schriften im Dokument einbetten“ gesetzt sein.

Registerkarte „Dokument“:
Die Voreinstellungen unverändert belassen.

Dies gilt auch (fast) für die Registerkarten „Druckvorstufe“ und „Sicherheit“.
Hier könnte lediglich im Menü „Druckvorstufe“ noch das Häkchen bei „Schneidemarken“ gesetzt werden.

Registerkarte „Erweitert“:
Hier sollte besonders genau hingesehe werden. Bei der Farbverwaltung (rechts) „Alle Objekte ausgeben als:“ am besten „Programmeigen“ einstellen. Arbeiten Sie hier mit Sonderfarbe und würden z. B. „CMYK“ einstellen, erhalten Sie die Sonderfarbe aus den vier Grundfarben aufgebaut. Auf der linken Seite sollte in keinem Fall das Häkchen vor „Schmuckfarben in Skalenfarben …“ gesetzt sein.

Die Frage, welchen konkreten Inhalt das Impressum einer Website haben muss und wie diese Pflichtangaben korrekt im Rahmen des Internetangebots dargestellt werden müssen, beschäftigt die deutsche Rechtsprechung nun schon seit rund einem Jahrzehnt. Zwei inzwischen veröffentlichte Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr ergänzen nun die bisherigen Entscheidungen.
Umstritten ist dabei nach wie vor die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen. Hier hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 für weitaus mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt. Denn das Gesetz sieht in § 5 nunmehr vor, dass eine Impressumspflicht nur für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ Telemedien besteht.
Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum angeben.
In dem von den Richtern des OLG zu entscheidenden Fall war zwar eine Anbieterkennzeichnung vorhanden, jedoch fehlte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ebenso wie die Angabe der Handelsregisternummer des Unternehmens. Zwar sei in dem Fehlen dieser Bestandteile grundsätzlich ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und damit auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu sehen. Diese Rechtsverletzung sei jedoch nur als unerheblich zu bewerten, sodass das Gericht die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückwies.
In einem vom Landgericht Essen entschiedenen Fall (Az. 44 O 79/07) war auf der Website eines kommerziellen Anbieters nur ein Kontaktformular enthalten, es fehlte jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine solche Gestaltung genüge den Anforderungen des TMG nicht. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Anschrift. Es müsse dem Interessenten jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht.
Quelle:
www.heise.de
Im Laufe des Jahres 2008 wird es laut Fogra neue Versionen sämtlicher digitaler Fogra-Kontrollmittel geben. Der Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK wurde als erster überarbeitet und wird als Version 3.0 ab Mai 2008 ausgeliefert.
Die neuen Farbfelder des »Medienkeils CMYKv3.0 Proof« bringen eine erhöhte Empfindlichkeit im Lichter- und Tiefenbereich. Die Version 3.0 ist vollständig kompatibel mit den Versionen 2.X, das heißt alle 46 Farbfelder des bisherigen Medienkeils sind in der Version 3.0 enthalten. Die Auswertung der Version 3.0 mit den zusätzlichen Farbfeldern entspricht den Toleranzen, wie sie in ISO 12647-7 und im Medienstandard Druck vorgegeben sind.
Folgende Felder sind neu hinzugekommen:
A) Felder im Lichterbereich (10 %- und 20 %-Tonwert) – Spalte 4, 5, 9, 10, 14, 15
B) Zweite Graufeldbedingung – Felder C1 bis C5
C) Buntfarbenüberdruck auf Schwarz – Spalte 22
D) Felder im Tiefenbereich (L¾ 35) – Spalte 23, 24
Allen Lizenzpartnern der Fogra stehen die Zielwerte in deren jeweiligen Auswertungsprogrammen zur Verfügung, weswegen eine zusätzliche Datei (bisher die MKPruef.xls) mit den neuen Zielwerten nicht gesondert notwendig ist. Anwender des Medienkeils sollten bei der Auswahl von Messgeräten und Prüfdrucksystemen darauf achten, dass diese den neuen Medienkeil unterstützen und normkonforme CIELab-Messwerte (ohne Polfilter und ohne UV-Cut-Filter) anzeigen. Sollten Messgeräte diese Vorgaben nicht einhalten und beispielsweise mit UV-Cut-Filter arbeiten, so können die von der Fogra bereitgestellten Charakterisierungsdaten (zum Beispiel Fogra39) nicht ohne vorherige Korrektur als Zielwerte verwendet werden.
Das Standard-Paket des Medienkeils besteht zukünftig nur noch aus zwei in Kombination ausgelieferten Layout-Versionen. Hiermit ist es dem Anwender jederzeit möglich, die gesamte Prozesskette zu überprüfen. Dies wird von der Fogra immer empfohlen, wenn neue Anwendungsprogramme, neue Programmversionen oder andere Veränderungen in den Abläufen vorgenommen werden. Für eine sichere und farbverbindliche Ausgabe von Prüfdrucken und die Übereinstimmung der Bildinhalte mit den Messwerten des Medienkeils ist immer eine Prüfung sowohl der Arbeitsabläufe wie auch des Prüfdrucksystems notwendig. Eine Prüfung der Ausgabesysteme allein ist nicht ausreichend, um Problemfälle konsequent zu vermeiden.
Quelle: Fogra
Apple hat die Version 2.1 der Boot-Camp-Software veröffentlicht, mit der sich die Windows-Betriebssysteme XP, Vista 32 Bit und Vista 64 Bit auf einem Intel-basierten Mac einrichten lassen. Die Aktualisierung sei erforderlich, wenn man das „Service Pack 3“ für Windows XP installieren möchte. Die muss vor dem SP3 eingespielt werden. Darüber hinaus seien „Kompatibilität und Stabilität“ verbessert worden. Die Aktualisierung ist ziemlich umfangreich (über 200 MB) und über Apples Web-Site erhältlich.
Quelle:
www.apple.com/bootcamp
Gute Nachricht für alle Mac-Fans: Sämtliche iMacs sind ab sofort schneller und billiger. Apple setzt Core-2-Duo-Prozessoren (bis zu 3,06 GHz) ein. Alle CPUs bringen einen Level-2-Cache von 6 MByte mit.
Der günstigste iMac mit 20-Zoll-LCD kostet offiziell 999 statt 1199 Euro mit Core-2-Duo-Prozessor mit 2,4. Es bleibt bei 1 GByte RAM (1 Dimm), 250-GByte-Festplatte und der ATI Radeon HD 2400 XT mit 128 MByte GDDR3-RAM als Grafikkarte. Das mittlere Modell gibt es für 1299 Euro, 2,66 GHz und 2 GByte RAM.
Den 24-Zoll-iMac gibt es ab 1599 statt 1749 Euro mit 2,8 GHz (vorher 2,4 GHz). Der Arbeitsspeicher wurde auf 2 GByte aufgestockt. Bei dem Modell mit 3,06 GHz (vorher 2,8 GHz) für 1919 Euro spart man 300 Euro und erhält dafür die schnelle Nvidia GeForce 8800 GS mit 512 MByte Bildspeicher.
Im Lieferumfang dabei sind die Aluminium-Tastatur, die Mighty-Maus, eine Apple Remote Fernbedienung, ein 8x-DVD-Brenner, Draft-802.11n-WLAN, Bluetooth 2.1+EDR, Gigabit-Ethernet, mini DVI-Ausgang, eine eingebaute iSight-Videokamera, drei USB-2.0-Anschlüsse, je einmal FireWire-400- und -800 sowie Mac OS X 10.5 und iLife ’08.